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Solaranlage von den Steuern abziehen: was gilt und warum 2028 das letzte sichere Jahr ist

Von Soljo Redaktion · Aktualisiert am · Quellen geprüft am

Kurz gesagt: Baust du eine Solaranlage auf ein bestehendes Haus, kannst du die Kosten abzüglich Einmalvergütung vom steuerbaren Einkommen abziehen, beim Bund und in den Kantonen. Bei einem Neubau geht das nicht. Wichtig für die Planung: Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts entfällt der Abzug bei der direkten Bundessteuer für selbst bewohntes Eigentum per 1. Januar 2029. Die Kantone dürfen ihn noch bis längstens 2050 gewähren.

Wann der Abzug gilt

Die Liegenschaftskostenverordnung des Bundes stellt Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, dem Unterhalt gleich. Photovoltaikanlagen gehören ausdrücklich dazu. Voraussetzung ist ein bestehendes Gebäude: Es geht um den Ersatz veralteter oder das erstmalige Anbringen neuer Bauteile.

Die Schweizerische Steuerkonferenz hält in ihrer Analyse fest:

  • Der Abzug hängt nicht davon ab, ob du den Strom selbst nutzt, einspeist oder direkt vermarktest.
  • Er gilt für Anlagen auf dem Dach (additiv) und für integrierte Anlagen.
  • Wer eine Anlage auf einem fremden Dach betreibt, kann nichts abziehen.

Neubau: kein Abzug

Bei einem Neubau, einer Totalsanierung, die einem Neubau gleichkommt, oder einem Einbau zeitnah zum Bau gelten die Kosten als Anlagekosten. Sie sind nicht vom Einkommen abziehbar, zählen aber später bei der Grundstückgewinnsteuer. Was «zeitnah» heisst, legt jeder Kanton fest. Im Kanton Zürich etwa muss die Anlage mindestens ein Jahr nach der Fertigstellung eingebaut werden, und das Haus muss so lange bewohnt gewesen sein. Zürich nennt dabei ausdrücklich auch den Batteriespeicher, der zur Anlage gehört, und die fest installierte Ladestation fürs E-Auto.

Wie viel du abziehen kannst

Abziehbar sind die tatsächlichen Kosten im Jahr der Fälligkeit, minus Förderbeiträge:

Posten Betrag
Anlage 10 kWp, Median der Preisstudie des Bundes, inkl. MWST CHF 23'300
minus Einmalvergütung (Pronovo) − CHF 3'600
abziehbar CHF 19'700

Wie viel Steuern du damit sparst, hängt von deinem Grenzsteuersatz ab. Bei 25 % sind es rund CHF 4'900, bei 35 % rund CHF 6'900.

Reicht dein Einkommen in einem Jahr nicht, um den Abzug ganz zu nutzen, entsteht ein negatives Reineinkommen. Den Rest kannst du auf die zwei folgenden Steuerperioden übertragen. Bei der direkten Bundessteuer gilt das für Kosten ab der Steuerperiode 2020. Du darfst die Arbeiten auch in Etappen über zwei Jahre ausführen lassen, etwa Anlage und Speicher getrennt.

Was sich 2029 ändert

Am 28. September 2025 haben die Stimmberechtigten der Reform der Wohneigentumsbesteuerung mit 57,7 % zugestimmt. Der Bundesrat hat sie auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt. Für selbst bewohntes Wohneigentum heisst das:

  • Der Eigenmietwert entfällt.
  • Die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt sind nicht mehr abziehbar, beim Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden.
  • Der Abzug für energiesparende und umweltschonende Massnahmen entfällt bei der direkten Bundessteuer.
  • Die Kantone dürfen den Energiespar-Abzug weiterhin gewähren, allerdings bis spätestens 2050. Ob dein Kanton das tut, entscheidet er selbst.

Für vermietete Liegenschaften bleiben die Abzüge bestehen.

Was das für dich heisst: Planst du ohnehin eine Solaranlage, ist sie bis Ende 2028 steuerlich sicher abziehbar. Massgebend ist in der Regel das Jahr, in dem die Rechnung fällig wird (Fälligkeitsprinzip). Weil Installateure im Frühling und Sommer ausgelastet sind, lohnt es sich, frühzeitig Offerten einzuholen.

Einnahmen und Vermögen

  • Eingespeister Strom: Die Vergütung ist steuerbares Einkommen. Ein Teil der Kantone besteuert nur den Nettobetrag, also Vergütung minus Strombezug. Andere besteuern die ganze Vergütung. Einige Kantone verzichten bei kleinen Anlagen aus administrativen Gründen darauf.
  • Selbst genutzter Strom: Er wird nicht als Eigenmietwert besteuert.
  • Vermögen: Die Anlage muss im steuerbaren Vermögen erfasst sein, entweder über die amtliche Bewertung der Liegenschaft oder separat in der Steuererklärung.

Checkliste für die Steuererklärung

  1. Rechnung des Installateurs und Zahlungsbeleg aufbewahren.
  2. Entscheid der Einmalvergütung von Pronovo und allfällige kantonale oder kommunale Förderbeiträge bereithalten.
  3. Nettokosten im Formular für Liegenschaftsunterhalt unter «Energiesparen und Umweltschutz» eintragen. Die Bezeichnung variiert je nach Kanton.
  4. Bei Neubau oder kürzlich gekauftem Neubau zuerst beim Steueramt die kantonale Frist klären.

Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Die Praxis unterscheidet sich je nach Kanton. Im Zweifel gibt dein kantonales Steueramt verbindlich Auskunft.

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Häufige Fragen

Kann ich meine Solaranlage von den Steuern abziehen?

Ja, wenn du sie auf einem bestehenden Gebäude in deinem Privatvermögen baust. Die Kosten gelten als Investition in Energiesparen und Umweltschutz und sind wie Liegenschaftsunterhalt abziehbar, abzüglich der Einmalvergütung. Bei einem Neubau oder einem Einbau kurz nach dem Bau ist kein Abzug möglich.

Muss ich die Einmalvergütung abziehen?

Ja. Bei bestehenden Gebäuden mindert die Einmalvergütung den abziehbaren Betrag (Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz). Du ziehst also die Nettokosten ab: Anlagepreis inklusive MWST minus Einmalvergütung und allfällige weitere Förderbeiträge.

Was passiert 2029 mit dem Steuerabzug?

Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts per 1. Januar 2029 entfällt bei selbst bewohntem Eigentum der Abzug für Unterhalt und bei der direkten Bundessteuer auch der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen. Die Kantone dürfen den Energiespar-Abzug noch bis spätestens 2050 gewähren. Wer den Bundesabzug sicher nutzen will, sollte die Anlage bis Ende 2028 bezahlt haben.

Kann ich die Kosten auf mehrere Jahre verteilen?

Teilweise. Ergibt der Abzug ein negatives Reineinkommen, kannst du den Rest auf die zwei folgenden Steuerperioden übertragen. Das gilt bei der direkten Bundessteuer für Kosten ab der Steuerperiode 2020. Eine Etappierung der Arbeiten über zwei Jahre ist ebenfalls zulässig.

Muss ich den eingespeisten Strom versteuern?

Ja, die Vergütung für eingespeisten Strom ist steuerbares Einkommen. Je nach Kanton wird nur der Nettobetrag (Vergütung minus Bezug) oder die ganze Vergütung besteuert. Einige Kantone verzichten bei kleinen Anlagen aus administrativen Gründen darauf.

Quellen

  1. Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen (Aktualisierung 27. August 2020), Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), 27.8.2020
  2. Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung, SR 642.116), Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex, 1.1.2020
  3. Bundesrat setzt Abschaffung des Eigenmietwerts auf 2029 in Kraft, Der Bundesrat, 1.4.2026
  4. Reform der Wohneigentumsbesteuerung (Volksabstimmung vom 28. September 2025), Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)
  5. Zürcher Steuerbuch Nr. 30.8: Photovoltaikanlage, Abzugsfähigkeit als Unterhaltskosten nach Neubau, Kantonales Steueramt Zürich, 4.9.2025
  6. Photovoltaikmarkt: Preisbeobachtungsstudie 2025, EnergieSchweiz / Bundesamt für Energie (BFE), erstellt von Planair SA, 3.8.2026

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